Eine der meistgenutzten Funktionen von Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten ist die Möglichkeit, diese direkt in die eigene Webseite bzw. Blog einzubetten. Nicht nur Video-Plattformen von YouTube bis hin zu Vimeo liefern als eine Sharing-Option gleich den Embed-Code für die eigene Homepage, auch Slideshare oder Scribd und selbst Twitter fördern das Einbetten einzelner Tweets durch Bereitstellung entsprechenden Copy&Past-Codes.
Dennoch sind die rechtlichen Implikationen dieser im Internet völlig alltäglichen Kulturtechnik alles andere als geklärt. Telemedicus listet beispielsweise “Das Einbinden von Videos aus Videoportalen” als eines von fünf Beispielen dafür, dass selbst medienkompetente Nutzer regelmäßig im alltäglichen Gebrauch Urheberrechte verletzen:
Da es für den Endnutzer so wirkt, als stamme das Video von der ursprünglichen Webseite, hält die wohl h.M. das Einbinden solcher Videos für eine eigenständige Nutzungshandlung nach § 19a UrhG […]. Das heißt, jeder Webseitenbetreiber, der fremde Videos einbindet, braucht eine Lizenz. Und zwar nicht nur vom jeweiligen Urheber, sondern auch von sämtlichen Leistungsschutzberechtigten, z.B. Kameramann, Toningenieur und Fernsehsender. Das ist im Regelfall unmöglich.
Bislang waren die praktischen Folgen solcher mehr oder weniger urheberrechtswidrigen Einbettungen gering. Zumindest für die Betreiber kommerzieller Blogs könnte sich das jedoch ändern, wenn deutsche Verwertungsgesellschaften dem Beispiel der niederländischen BUMA/STEMRA folgen sollten. Marc Weissenberger berichtet nämlich von Praxis, von kommerziellen Webseitenbetreibern für das Einbetten von Videos Vergütung zu verlangen:
Laut einem Artikel von http://www.nu.nl hat die niederländische GEMA namens BUMA/STEMRA angekündigt, kommerzielle Webseiten vor Gericht zu ziehen, falls diese Youtube-Videos von Künstlern, die durch die STEMRA vertreten werden, auf ihren Homepages embedden, ohne einen entsprechenden Betrag dafür zu zahlen.
Diese Vergütungspflicht ist auch deshalb bemerkenswert, weil es in den Niederlanden – im Unterschied zu Deutschland – bereits seit längerem eine Einigung zwischen YouTube-Eigentümer Google und den Verwertungsgesellschaften über eine Vergütung für die Nutzung von Inhalten auf YouTube gibt (vgl. den Google Europe Blog). Hier stellt sich die Frage, ob das nicht eine doppelten Vergütung darstellt, wenn einerseits via YouTube und dann für die Einbettung desselben YouTube-Videos noch einmal Vergütung eingefordert wird. Hinzu kommt, dass die Beschränkung auf die Abmahnung von Einbettungen in kommerziellen Kontexten keineswegs gesetzlich vorgesehen ist sondern, so zumindest die Rechtsansicht von BUMA/STEMRA, im Ermessen der Verwertungsgesellschaft liegt.
Einbettung von Inhalten ist aber nicht nur deshalb ein Risiko, weil Verwertungsgesellschaften ihre Vergütungs- und Abmahnpraktiken ändern könnten. Auch automatische Einbettung von Inhalten, zuletzt kontrovers diskutiert im Zusammenhang mit einer Abmahnung für ein automatisch eingebettetes Bild auf Facebook, oder die einseitige Änderung des Einbettungsausmaßes können zu rechtlich fragwürdigen Nutzungspraktiken führen. Letzteres diskutiert Martin Weigert am Beispiel Twitter:
Seit dem vergangenen Jahr erlaubt der Microbloggingdienst in seinen Tweets die Darstellung zusätzlicher multimedialer Inhalte, genannt wird dies “Twitter Cards“. Von Nutzern publizierte Tweets mit Links zu für Twitter Cards freigeschalteten Websites beinhalten weiterführende Informationen zum Content, etwa Textanrisse, Fotos oder Videos. Im Oktober waren mehr als 2000 Anbieter für Twitter Cards aktiviert, darunter diverse Nachrichtenportale und Onlineplattformen wie Tumblr, Flickr oder YouTube.
Bislang mussten Nutzer klicken, um bei eingebetteten Tweets diese externen Inhalte anzeigen zu lassen. Eine Änderung in der Einbettungsfunktion führt nun dazu, dass diese automatisch in eingebetteten Tweets erscheinen. Ob damit aber, wie Weigert schlussfolgert, das “elegante, legale Umgehen sonst gültiger Nutzungsbeschränkungen” durch die Einbettung geschützter Werke ohne Nachfrage bei den Rechteinhabern ermöglicht wird, scheint mir zumindest rechtlich fraglich. Ein diesbezüglich verlinkter Bericht bei Buzzfeed bezieht sich jedenfalls auf die Rechtslage in den USA und Twitter beruft sich demnach auf seine Terms of Service. Dort heißt es in der deutschen Fassung wie folgt:
Mit dieser Lizenz erteilen Sie uns die Erlaubnis, Ihre Tweets weltweit verfügbar zu machen und dies auch Dritten zu ermöglichen.
Bei Yahoo, dem Flickr-Eigentümer, findet sich in den Terms of Service diesbezüglich folgende Passage:
9.3 Wenn Sie einen Inhalt in einen öffentlich zugänglichen Bereich von Yahoo! eingeben, gewähren Sie Yahoo!, den mit Yahoo! verbundenen Unternehmen und den Vertragspartnern von Yahoo! das gebührenfreie, nicht ausschließliche, unbefristete Recht, diesen Inhalt (ganz oder teilweise) weltweit zur Erbringung der im Rahmen des betreffenden Dienstes angebotenen Leistungen und zur Bewerbung der Dienste von Yahoo! zu nutzen. […] Zu den Leistungen von Yahoo! zählt auch, dass Yahoo! seinen Nutzern bei einigen Diensten gestattet, Teaser und/oder Auszüge von Inhalten – nicht aber vollständige Inhalte – auf deren Seiten unter Verwendung sog. RSS-Feeds darzustellen und öffentlich zugänglich zu machen, soweit diese Teaser und/oder Auszüge einen Link zu dem betreffenden Dienst enthalten.
Nun ließe sich argumentieren, dass durch Veröffentlichung eines Fotos auf Flickr die Zustimmung zur Veröffentlichung im Rahmen der Twitter-Card-Vereinbarung zwischen Yahoo und Twitter erteilt wurde. Ich bin aber skeptisch, ob sich eine vergütungsfreie und zustimmungslose Einbettung von Flickr-Fotos via Tweet-Embed wirksam auf eine derartige Terms-of-Service-Verkettung stützen kann. Wie meistens in solchen Fragen gilt: Rechtsprechung gibt es noch keine.